Satzung des Tafel Ennigerloh e.V.

§1
Name, Sitz und Rechtsform

 

  • Der Verein führt den Namen „Tafel Ennigerloh e.V.“.
  • Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Warendorf eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Ennigerloh.
     

§2
Zweck

 

  • Der Verein Tafel Ennigerloh e.V. mit Sitz in Ennigerloh verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Sammlung von nicht mehr benötigten, aber noch verwendungsfähigen Nahrungsmitteln und anderen Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs und die Zuführung an Personen im Sinne von § 53 Nr.1 und Nr. 2 der Abgabenordnung.
  • Im Rahmen ihrer Zielsetzung wird die Tafel Ennigerloh e.V. dazu unmittelbar natürliche Personen, Institutionen und juristische Personen ansprechen.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Tafel Ennigerloh e.V. versteht sich nicht als Ersatz für staatliche Hilfe, auf die jeder Bürger ein Anrecht hat, sondern lediglich als Ergänzung. Die Tafel Ennigerloh e.V. begünstigt keine religiösen und andere Gruppen oder Vereinigungen. Alle Bedürftigen, die sich an sie wenden, werden nach den gleichen Grundsätzen behandelt.
  • Die Tafel Ennigerloh e.V. kann auch im Sinne dieses Aufgabenkreises Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit auch Publikationen und Erklärungen herausgeben.
  • Zur Gewährleistung der Tätigkeit des Vereins können ein/e Geschäftsführerin und weiteres Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang dies erforderlich macht.
     

§ 3
Mitgliedschaft

 

  • Mitglied des Vereins kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftliche an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  • Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, entweder als aktiv tätige Mitglieder oder fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder unterstützen die Tafel Ennigerloh e.V. durch ihre Mitarbeit, fördernde Mitglieder durch materielle Hilfe – in Form von Sach- oder Geldspenden und durch ideelle Unterstützung.
  • Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
  • Mitglieder und Fördermitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt haben. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn sie sich mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeitragen im Rückstand befinden. Über den Ausschluss bestimmt die Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit.
     

§ 4
Rechte und Pflichten

 

  • Jedes Mitglied und Fördermitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins für satzungsgemäße Zwecke in Anspruch zu nehmen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins in jeder Weise zu fördern und den im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüssen nachzukommen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrage in Geld zu entrichten.
     

§ 5
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6) und
  2. der Vorstand (§ 7).
     

§ 6
Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Feststellung und Änderung der Satzung
  2. Aufstellung der Grundsätze für die Arbeit des Vereins
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeträge
  4. Genehmigung der Jahresabrechnung
  5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Wahl der Vorstandsmitglieder
  8. Wahl der zwei Kassenprüfer
  9. Entfällt
  10. Auflösung des Vereins
  • Jedes anwesende Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes vom / von der Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn Mitglieder, die zusammen mindestens einem Fünftel der Stimmen vertreten, es unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragen.
  • Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen unter Angaben der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher versandt werden.
  • Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem / der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Sie sind vom / von der Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu setzen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom / von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom / von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen, insbesondere zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder nach § 6 Abs. 2 erforderlich.
  • Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Wird dadurch der Wille der Versammlung nicht eindeutig erkennbar, hat die Abstimmung durch Auszählung der Stimmen zu erfolgen.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins betreffen, sind vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, damit die Mildtätigkeit des Vereins im steuerlichen Sinne durch die Beschlüsse nicht beeinträchtigt wird.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse und die Anwesenheitsliste zu umfassen hat. Das Protokoll ist vom/von der Protokollführerin und dem/r Versammlungsleiter/in zu unterschreiben. Das Protokoll wird bei der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und von den anwesenden Mitgliedern genehmigt.
     

§ 7 
Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzendem/n, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, so wie den von der Mitgliederversammlung zu wählendem/n Beisitzer/in. Beisitzer/innen können auch vertretungsberechtigte Mitarbeiter von juristischen Personen werden. Die Beisitzer/innen werden mit der Betreuung der Ausgabestellen oder sonstigen besonderen Aufgaben beauftragt. Seine Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  • Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über die Angelegenheiten, die ihm die Satzung zuweist oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
  • Der Vorstand wird vom / von der Vorsitzenden einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Beschlüsse des Vorstandes müssen mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Beschlüsse ist der/die Vorsitzende verantwortlich.
  • Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in.
  • Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, eines dieser Vorstandsmitglieder muss der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein. Der Vorstand kann Vertretungsaufgaben lediglich aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (Vollmacht) auf einen Geschäftsführer/in delegieren.
  • Der Vorstand bestellt eine/n Geschäftsführer/in uns schließt den Anstellungsvertrag mit ihm/ihr ab. Der/die Geschäftsführerin ist Angestellter des Vereins und nicht dessen Organ. Er/Sie vertritt den Verein lediglich aufgrund rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht, über deren Inhalt und Reichweite der Vorstand entscheidet.
     

§ 8
Auflösung des Vereins

 

  • Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§ Abs. 8).
  • Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung eineN oder mehrere LiquidatorInnen mit einfacher Stimmenmehrheit, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Deutsche Tafel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Ennigerloh, den 26.11.2018